Mitten im Berufsleben
Wie ist das mit Kündigungsschutz, Behinderung und Recht auf Reha?
Eine chronische Erkrankung kann ein Kündigungsgrund sein. Doch ganz so einfach ist es nicht. Zunächst müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es müssen sich Fehlzeiten in den vergangenen drei Jahren gehäuft haben (also mehr als 30 Tage pro Jahr). Oder es muss eine dauerhafte oder langanhaltende, ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegen.
- Die Prognose für die gesundheitliche Entwicklung muss negativ sein. Das heißt, dass weiter mit mehr als 30 Tagen Ausfall pro Jahr zu rechnen ist, beziehungsweise dass man die Arbeit in Zukunft nicht mehr ausüben kann.
- Arbeitsgerichte wägen sehr genau zwischen den Interessen von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in ab. Zugunsten von Beschäftigten fallen dabei das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit ins Gewicht. Auch eine Schwerbehinderung erschwert eine Kündigung.
Welche Ansprüche haben Schwerbehinderte bei der Arbeit?
Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf besondere Rechte:
Wenn sie Vollzeit arbeiten, erhalten sie 5 bezahlte Urlaubstage zusätzlich. Sie sind von Mehrarbeit freigestellt. Und sie haben Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie nachweisen, dass das für sie notwendig ist.
Außerdem genießen Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Für den behindertengerechten Umbau von Arbeitsplätzen können Arbeitgeber:innen Fördergelder beantragen.
Pflegende Angehörige von Menschen ab Pflegegrad 2 haben übrigens Anspruch auf eine Reihe von Leistungen durch die Pflegekasse.
Wann gilt man als behindert oder schwerbehindert?
Entscheidend dafür ist der sogenannte Grad der Behinderung (GdB). Dieser wird durch ein Gutachten festgelegt. Zuständig sind die örtlichen Versorgungsämter/Ämter für soziale Angelegenheiten.
Der GdB wird von Gutachter:innen nach dem Ausmaß der Ausfallerscheinungen berechnet. Auch eine chronische Erkrankung kann als Behinderung anerkannt werden. Dabei gilt:
- Ab einem GdB von 20: Es liegt eine Behinderung vor.
- Ab einem GdB von 30: Es besteht die Möglichkeit, sich mit Schwerbehinderten im Betrieb gleichstellen zu lassen.
- Ab einem GdB von 50: Es liegt eine Schwerbehinderung vor.
Gibt es ein Recht auf Reha?
Gesetzlich Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit gemindert oder gefährdet ist, haben ein Recht auf eine Reha. Voraussetzung ist, unter anderem, dass sie seit mindestens sechs Monaten Rentenbeiträge zahlen und die letzte Reha vier Jahre oder mehr her ist (Ausnahmen sind möglich).
Eine Rehabilitation (Reha) soll Erkrankte wieder fit machen für das Arbeitsleben. Sie dauert in der Regel drei Wochen (20 Behandlungstage), Eine Reha kann in einer darauf spezialisierten Einrichtung entweder mit Übernachtungen absolviert werden (stationär) oder ganztägig ohne Übernachtungen (ambulant). Versicherte dürfen eine Reha-Klinik vorschlagen, die Entscheidung trifft der Kostenträger, also die Renten- oder Krankenkasse. Das Gehalt wird während der Reha weitergezahlt.
Informationen zur Reha erhalten Sie bei Ihrer Rentenversicherung. Die Kontaktdaten finden Sie unten.
Kann man mit einer seltenen Erkrankung früher in Rente gehen?
Wer seinen Beruf wegen einer Krankheit teilweise oder ganz aufgeben muss, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Wer nicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als erwerbsunfähig und kann die volle Erwerbsminderungsrente erhalten.
Wer nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, kann diese Rente in halber Höhe beantragen. Voraussetzung ist, dass man in den vergangenen Jahren mindestens fünf Jahren lang rentenversichert war und davon drei Jahre lang selbst Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Die Höhe der Erwerbminderungsrente richtet sich unter anderem danach, wieviel Versicherte bislang in die Rentenkasse eingezahlt haben. Die Zahlungen liegen deutlich unter dem zu erwartenden Rentenniveau. Diese Rente ist meist nicht mehr als ein Sicherheitsnetz.
Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente dürfen – im Rahmen ihres festgestellten Leistungsvermögens – weiterarbeiten. Es gibt jedoch Hinzuverdienstgrenzen.
Ansprechpartner:innen und Informationsquellen
Informationen zu sozialrechtlichen Fragen können Ihnen geben:
- Ihre Krankenkasse
- Die Rentenversicherung, Tel. 0800 1000 4800 (kostenlos)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/ - Die Arbeitsagentur, Tel. 0800 4 5555 00 (kostenlos)
https://www.arbeitsagentur.de/ - Die Unabhängige Patientenberatung (UPD), Tel. 0800 0117725 (kostenlos) https://patientenberatung.de/
- Die örtlichen Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb
- Ihr örtlicher Integrationsfachdienst
https://www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/ - Sag ich’s? Chronisch krank im Job
https://sag-ichs.de/start